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Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die genehmigte Novelle des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. lenken, die im Handelsgesetzbuch durch Gesetz Nr. 87/2015 Slg. in der Gesetzessammlung veröffentlicht wird und viele wichtige Änderungen einführt – vor allem im Hinblick auf die Stärkung der Position der Gläubiger und Verantwortlichkeiten bei Geschäften.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von wichtigsten Änderungen, die Ihre Geschäftstätigkeit in der Slowakei beeinflussen können.
Neue Regelung § 13a des Handelsgesetzbuches stellt das sogenannte Register der ausgeschlossenen Personen vor.
Das Register wird Informationen über Personen aufbewahren, für denen die Holdingfunktionen ausgeschlossen sind, wie z. B. der Mitglied des statutarischen Organs oder Aufsichtsorgans, der Leiter der Niederlassung oder der Stellvertreter in Handelsgesellschaften und Genossenschaften infolge der Gerichtsentscheidung und diese gilt für die Periode von 3 Jahren.
Diese Entscheidung kann beispielsweise auferlegt werden:
Das Register ist nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Die ausgeschlossene Person kann die entsprechende Funktion in der Handelsgesellschaft oder Genossenschaft nicht durchführen und wird aus dem Handelsregister durch das zuständige Gericht gelöscht.
Die ausgeschlossene Person ist außerdem verpflichtet, die betreffenden Handelsunternehmen oder Genossenschaften über seine / ihre Disqualifikation ohne Verzögerung zu informieren.
Die Änderung wird ab 1. Januar 2016 wirksam.
Nach der neuen Formulierung werden die revidierten Vorschriften für Transaktionen mit den Interessenkonflikten nur für Aktiengesellschaften gelten.
Die Änderung wird ab 1. Januar 2016 wirksam.
Nur die Ankündigung der Beiträge vom Administrator über die Menge des eingezahlten Stammkapitals wird ausreichend sein, um die Zahlung zu beweisen.
Das Hauptziel dieser Änderung ist die Bemühung, administrative Belastung bei der Gründung eines Unternehmens zu verringern.
Die Änderung wird ab 1. Januar 2016 wirksam.
Wenn der Rücktritt nicht an der Sitzung des Gesellschaftsorgans stattfindet, das berechtigt ist, ein neues Mitglied zu bestellen oder zu wählen, erfordert der Rücktritt schriftliche Form mit offiziell verifizierter Unterschrift.
Die Änderung wurde ab 29. April 2015 wirksam.
Um die Gläubiger zu schützen, ein neuerBegriff “Unternehmen in der Krise” wurde eingeführt, bei einer Situation, wenn ein Unternehmen in den Konkurs gerät oder wenn es die Gefahr besteht, in den Konkurs zu geraten.
Der Anteil des Eigenkapitals und der Verbindlichkeiten ist berücksichtigt, wenn das Risiko besteht, dass das Unternehmen den Konkurs anmeldet – wenn das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital folgendes ist:
Als Unternehmen in der Krise kann sowohl eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft als auch Kommanditgesellschaft sein, deren Komplementär nicht eine natürliche Person ist.
Darüber hinaus wird die Definition der “eigenkapitalersetzenden Leistungen” auch durch die Novellierung eingeführt. Unter diesem Begriff versteht man Darlehen, Kredite und ähnliche Zahlungen an das Unternehmen in der Krise von einer begrenzten Gruppe von Menschen, wie ein Mitglied des statutarischen Organs oder eine Person, die einen direkten oder indirekten Anteil von mindestens 5% des Grundkapitals der Gesellschaft oder der Stimmrechte besitzt, stiller Teilhaber oder andere Personen.
Während der Krise kann das Unternehmen das Fremdkapital nicht zurückbezahlen. Darüber hinaus wird das ausdrückliche Verbot der Zahlung der Kapitaleinlagen an Partner in § 67j eingeführt.
Die slowakische Regierung plant die sogenannten Ein-Euro Gesellschaften mit beschränkter Haftung einzuführen. Allerdings wurde die geplante Vorschrift nicht genehmigt und das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleibt das gleiche, d.h. in der Höhe von 5 000 Euro.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit informieren.
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