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Im Dezember 2022 verabschiedete der Nationalrat der Slowakischen Republik eine Novelle des Einkommensteuergesetzes, deren Bestimmungen auch Anpassungen im Bereich der grenzüberschreitenden Steuerbeziehungen mit sich brachten – insbesondere eine Präzisierung, Ergänzung und Modifikation der Regelungen im Bereich der inländischen und grenzüberschreitenden Verrechnungspreise.
Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum 01.01.2023 gelten diese Änderungen erstmals für das Veranlagungszeitraum 2023. Die Finanzbehörde konnte ab April 2024 bereits Mitteilungen über die Einleitung von Steuerprüfungen für das Jahr 2023 an Steuerpflichtige versenden. Dieses Thema ist daher derzeit von besonderer Aktualität.
Das Einkommensteuergesetz wurde um ein Verfahren ergänzt, das zur Anwendung kommt, wenn die Preise in Transaktionen mit verbundenen Unternehmen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Befindet sich der verwendete Wert außerhalb des Bereichs unabhängiger Vergleichswerte, legt die Finanzbehörde im Rahmen einer Prüfung den Unterschied auf Basis des Medians der ermittelten unabhängigen Vergleichswerte fest.
Diese Ergänzung betrifft insbesondere jene Steuerpflichtigen, deren Verrechnungspreise (bzw. Gewinnaufschläge) nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt wurden und deren Preise außerhalb des Bereichs der unabhängigen Vergleichswerte bzw. außerhalb der interquartilen Spanne liegen.
Der Steuerpflichtige hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Finanzbehörde davon zu überzeugen, dass unter Berücksichtigung der Umstände der geprüften Transaktion ein anderer Wert innerhalb des Bereichs der unabhängigen Vergleichswerte sachgerechter ist.
Verrechnungspreise betreffen Preise zwischen verbundenen Unternehmen, die miteinander Transaktionen durchführen. Wenn diese Preise nicht dem Marktpreis entsprechen, ist der Unterschied bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zu korrigieren. Die Differenz wird durch den Vergleich der kontrollierten (verbundenen) Transaktionen mit vergleichbaren nicht kontrollierten (unabhängigen) Transaktionen festgestellt.
Die Vergleichbarkeit zwischen kontrollierten und unkontrollierten Transaktionen wird in der Praxis durch eine Vergleichbarkeitsanalyse bzw. eine sogenannte Benchmarking-Studie sichergestellt.
Nachfolgend haben wir ein Beispiel und drei Modellszenarien vorbereitet, die die Auswirkungen der Gesetzesänderung veranschaulichen:
Der Steuerpflichtige (slowakisches Unternehmen A) ist ein Auftragshersteller von Lebensmitteln für seine Muttergesellschaft in Deutschland (deutsches Unternehmen B).
Das Unternehmen A wendet bei dieser Transaktion die Nettomargenmethode (Transactional Net Margin Method – TNMM) auf Kostenbasis an, mit einem Gewinnaufschlag von 2,5 %. Gemäß den Leitlinien des slowakischen Finanzministeriums zur Verrechnungspreisdokumentation ist das Unternehmen verpflichtet, eine vollständige Dokumentation einschließlich einer Benchmarking-Analyse zu erstellen, die es im Rahmen einer Steuerprüfung für das Jahr 2023 vorlegt.
Wenn das Unternehmen A keine Benchmarking-Analyse vorlegt, erstellt die Finanzverwaltung eine eigene Analyse. Bei einem ermittelten Bereich von 3 % – 6,5 % und einem Median von 4,5 % wird der ursprünglich angesetzte Aufschlag von 2,5 % (außerhalb des Bereichs) auf den Medianwert von 4,5 % angepasst.
Wenn das Unternehmen A eine Analyse mit einem Bereich von 2,1 % – 7 % und einem Median von 5 % vorlegt, die von der Finanzverwaltung ohne Beanstandung akzeptiert wird, verbleibt der Aufschlag von 2,5 % (innerhalb des Bereichs) unangetastet und wird akzeptiert.
Wenn das Unternehmen A eine Analyse mit einem Bereich von 2,1 % – 7 %, Median 5 %, vorlegt, die jedoch aufgrund von Mängeln von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wird, erstellt die Finanzverwaltung eine eigene Analyse mit einem Bereich von 3,1 % – 7 % und demselben Median von 5 %. Das Unternehmen A hat dann die Möglichkeit, wirtschaftlich relevante Argumente vorzulegen, die den niedrigeren Aufschlag von 3,1 % rechtfertigen. Werden diese akzeptiert, kann der Aufschlag auf 3,1 % angepasst werden. Andernfalls wird der Median von 5 % angewendet.
Bei Nachversteuerungen aufgrund von Verstößen gegen den Fremdvergleichsgrundsatz zwischen verbundenen Unternehmen drohen Sanktionen in Höhe des bis zu Sechsfachen des Basiszinssatzes der EZB (mindestens 20 % p.a.) auf die nacherhobene Steuer.
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