SK-2015-12-14-Ubertragung-der-Steuerpflicht-bei-Bauarbeiten-in-der-Slowakei-DE
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass seit dem 1. Januar 2016 eine inländische Übertragung der Steuerpflicht im Bereich des Bauwesens in der Slowakei wirksam ist. Diese wurde im Rahmen der Novelle des Umsatzsteuergesetzes verabschiedet.
Übertragung der Steuerpflicht bei Bauarbeiten
Mit Wirkung ab dem 1.1.2016 ist ein Zahler, der Empfänger der Erfüllung von einem anderen Zahler ist, verpflichtet sich auf Nachfolgendes beziehende Steuer zu zahlen:
- Lieferung der Bauarbeiten, die in die Sektion F der statistischen Güter-Klassifikation nach den Tätigkeiten (nachfolgend nur Klassifikation CPA) fallen
- Lieferung des Gebäudes, bzw. eines Teiles des Gebäudes auf Grundlage eines Werkvertrages oder eines ähnlichen Vertrages, die zur Sektion F nach der Klassifikation CPA gehören
- Lieferung der Ware einschließlich Installation oder Montage, soweit die Installation oder Montage eine Bauarbeit darstellt, die zur Sektion F der Klassifikation CPA gehört.
(nachfolgend gemeinsam „Bauarbeiten“ genannt).
Bedingungen für die Anwendung von der Übertragung der Steuerpflicht
Die inländische Übertragung der Steuerpflicht wird vom Versorger der steuerlichen Erfüllung auf dem Empfänger bei den Bauarbeiten geltend gemacht, wenn diese Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Liefergegenstand sind Bauarbeiten die in der Sektion F der Klassifizierung CPA sind,
- der Lieferort von Waren oder Dienstleistungen befindet sich auf dem Gebiet der Slowakei,
- der Lieferant und der Empfänger sind inländische Steuerzähler, d.h. sie sind registriert für Steuer nach § 4, 4b, 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes.
Neue Anweisung
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie informieren, dass eine neue Anweisung zur Klassifikation der Produkte nach den Tätigkeiten (CPA) 2015 – Sektion F Gebäude und Bauarbeiten ausgestellt wurde. Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne die deutsche Version von der Anweisung zu.
Sektion F – Gebäude und Bauarbeiten schließt nachfolgende Divisionen ein:
- 41 – Gebäude und Hochbauten (Gruppen: Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden, Bauarbeiten an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden – Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung)
- 42 – Tiefbauten und Tiefbauarbeiten (Gruppen: Straßen und Bahnverkehrsstrecken: Bauarbeiten an Straßen und Bahnverkehrsstrecken, Tiefbauten und Tiefbauarbeiten, Sonstige Tiefbauten und sonstige Tiefbauarbeiten)
- 43 – Spezialisierte Bauarbeiten (Gruppen: Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten, sonstige Bauinstallationsarbeiten, Sonstige Ausbauarbeiten, Sonstige spezialisierte Bauarbeiten).
Nach den praktischen Erfahrungen, die sich aus der Umsetzung der Übertragung der Steuerpflicht auf den Empfänger der Erfüllung im Sektor Bauwesen in anderen Mitgliedsstaaten ergeben, erweisen sich aus der Sicht der Klassifizierung als problematisch Fälle derjenigen Arbeiten, die auf Grund deren Natur auf die Division 43 oder die Division 33 der Klassifikation CPA gebunden werden können. Es geht um Arbeiten wie Installationen, Reparaturen oder Instandhaltungen verschiedener, mit dem Gebäude fest verbundenen Anlagen.
Wir möchten auch betonen, dass falls im Rahmen des Vertragsverhältnisses mehrere Erfüllungen der Liefergegenstand verabredet sind, für eine richtige Anwendung des Regimes der Mehrwertsteuer ist es zunächst nötig festzustellen, ob sich um eine Gesamterfüllung mit einer Steuerbemessungsgrundlage handelt oder um mehrere unterschiedliche Erfüllungen.
Wenn es um eine Gesamterfüllung geht, ist es notwendig festzustellen, welche Erfüllung die Haupterfüllung ist und welche sind Nebenerfüllungen. Die Übertragung der Steuerpflicht wird sich auf die ganze Erfüllung nur dann verwenden, falls es aus den Vertragsbedingungen klar ist, dass es um eine Gesamterfüllung geht, wobei die Hauptleistung eine Bauarbeit nach der Sektion F der Klassifizierung CPA ist.
Ansonsten, wenn der Liefergegenstand des Vertragsverhältnisses eine Gesamterfüllung ist, wo die Haupterfüllung nicht zur Sektion F der Klassifizierung CPA gehört, ein übliches Regime der Umsatzsteuer an die ganze Erfüllung angewendet sein wird und das auch, wenn im Rahmen dieser Lieferung Nebenerfüllungen , die zur Sektion F der Klassifizierung CPA gehören, gewährleistet werden.