Wir möchten Sie über die Tatsache informieren, dass die Gesetznovelle der Abgabeordnung im September 2015 vom Nationalrat der Slowakischen Republik verabschiedet wurde. Das Hauptziel der Änderung ist es, Unternehmer zu ermutigen, ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Lesen Sie den Überblick über die wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Einführung vom sogenannten Zeitaspekt bei Verhängung von Geldbußen
Der Hauptgrund für die Änderung der slowakischen Abgabeordnung ist die Einführung vom sogenannten Zeitaspekt bei der Verhängung von Strafen.
Nach der neuen Fassung werden folgende Maßnahmen wirksam: Wenn ein Steuerverwalter Steuer oder Steuerdifferenz auf der Basis der Ergebnisse der Steuerprüfung auferlegt, wird die Strafe mit 10% Jahreszinnsatz auferlegt (unter Berücksichtigung der aktuellen Zinsniveau der EZB), der von der zusatzfestgesetzten Steuer für jeden Tag nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Steuer berechnet wird.
Um die Steuerzahler zu ermutigen, zusätzliche Steuererklärung so bald wie möglich vorzulegen – auch nach der Ankündigung der Steuerprüfung – Strafen werden im Falle von der Einreichung der zusätzlichen Steuererklärung mit günstigeren Steuersatz berechnet:
- in der Höhe von 3% p.a. bei der Einreichung der Zusatzsteuererklärung vor Erhalt der Mitteilung über den Beginn der Steuerprüfung
- in der Höhe von 7% p.a. bei der Einreichung der Zusatzsteuererklärung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Beginn der Steuerprüfung.
Die Strafe wird zumindest in der Höhe von 1% der zusatzfestgesetzten Steuer auferlegt und gleichzeitig kann sie nicht höher als die zusatzgesetzte Steuer werden. Je später die zusatzgesetzte Steuer festgelegt wird, desto höher wird die Strafe.
Eine Gesamtstrafe für Verstoß gegen mehrere Steuerverpflichtungen
Ab dem 1. Januar 2016 wird auch sogenanntes Prinzip der Absorption eingeführt, d.h. im Falle, dass eine Person gegen mehrere Ordnungswidrigkeiten verstößt für die eine Strafe verhängt ist, wird nur eine Gesamtstrafe bemessen.
Um den Grundsatz anwenden zu können, muss die Person mehrere Ordnungswidrigkeiten in einem Akt durchzubrechen, für die der gleiche Steuerverwalter verantwortlich ist, der die Strafe bemesst. Der Steuerverwalter ist berechtigt, die Gesamtstrafe aufzuerlegen, wenn es möglich und sinnvoll ist.
Das Prinzip der Absorption kann man anwenden nicht nur beim Verstoß gegen Ordnungswidrigkeiten, die durch Abgabenordnung geregelt werden, sondern auch beim Verstoß gegen Ordnungswidrigkeiten, die durch spezielle Gesetze wie zum Beispiel Einkommensteuergesetz, Mehrwertsteuergesetz usw. geregelt sind.
Wenn Steuerzahler eine Ordnungswidrigkeit begegnen, die nach Rechnungslegungsgesetz geregelt wird und andere, die nach dem Einkommensteuergesetz geregelt wird, kann die Gesamtgeldbuße nicht auferlegt werden. Wenn jedoch Steuerzahler mehrere Ordnungswidrigkeit begegnen, die zum derselben Gesetzt angehören, wie beispielsweise im Rahmen des Gesetzes über die Verwendung von Registrierkassen (er/sie verwendet nicht die Kassen um alle Transaktionen aufzuzeichnen und stellt nicht den Käufer die Quittung von der Kasse aus), kann in diesem Fall eine Gesamtstrafe für beide Straftaten nach der gesetzlichen Regelung zur Ordnungswidrigkeit mit der höchsten Rate der Strafe auferlegt werden.
Die Möglichkeit, eine geänderte Steuererklärung auch nach dem Beginn der Steuerprüfung einzureichen
Nach der neuen Fassung, wird den Steuerzahlergestattet, eine zusätzliche Steuererklärung nach dem Beginn der Steuerprüfung einzureichen, und dies innerhalb von 15 Tagen nach der Erstellung des Sitzungsprotokolls über den Beginn der Steuerprüfung, bzw. nach dem Eingang der Bekanntmachung des Beginns der Steuerprüfung oder nach dem Erhalt der Mitteilung über die Verlängerung der Steuerprüfung zu anderen Veranlagungszeitraum und über die Verlängerung der Steuerprüfung auf andere Steuern. Zurzeit gibt es solche Möglichkeit nicht.
Solche Einreichung wird mit günstigerer Strafe „belohnt“, was beträgt (unter Berücksichtigung der aktuellen Rate der EZB) 7% p.a. – im Vergleich zu 10% p.a., was durch Finanzamt auf Basis von Ergebnissen der Steuerprüfung auferlegt werden konnte.
Neue Regelungen für die sogenannte Schwarze Liste
Änderungen, die sich auf die Bekanntgabe der Steuerschuldner beziehen, stellen auch ein Teil der verabschiedeten Novelle von der Abgabenordnung dar. Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2016 in Kraft.
Die Liste der Steuerschuldner wird auf der Website des Finanzdirektorats der Slowakischen Republik veröffentlicht. Diese Liste wird auf monatlicher Basis aktualisiert und wird nur die Namen der Steuerzahler beinhalten, deren Gesamtbetrag der Steuerrückstände 170 EUR übersteigt.
Derzeit wird die Liste nur auf jährlicher Basis aktualisiert und beinhaltet nur Personen mit Steuerrückständen höher als 17 000 EUR und Geschäftseinheiten mit Steuerrückständen in der Höhe von mehr als 170 000 EUR.
Elektronische Kommunikation mit den Steuerbehörden
Im Zusammenhang mit den Änderungen möchten wir Sie auf geänderte Vorschriften aufmerksam machen, die sich auf elektronische Lieferung von Dokumenten beziehen, die an Steuerzahler geliefert werden.
Die Übertragung der Lieferung von Dokumenten auf elektronischer Weise wird allmählich durchgeführt, spätestens am 1. Januar 2016.