DE-2015-05-15-NEWS-FLASH-construction-site-as-a-permanent-establishment-in-Poland-DE
Wirtschaftstätigkeit, die durch den Unternehmer von einem Land auf dem Territorium des anderen Landes ausgeübt ist, verursacht oft Zweifel in Bezug auf die Begleichung der Steuer. In diesem Bereich haben die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen wesentlichen Einfluss. In typischen Vereinbarungen beschlossen in Polen wird der Begriff der Betriebsstätte definiert. Betriebsstätte sollte als beständige Einrichtung (Dauereinrichtung) zu verstehen sein, in der die Unternehmer Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausüben.
Es sei darauf hingewiesen, dass spezifische Vorschriften gelten, aufgrund dessen Baustelle oder Installationsprojekt als Betriebsstätte angesehen werden soll. In einem solchen Fall das Auftreten von Betriebsstätte ist durch den Zeitfaktor beschränkt. In Übereinstimmung mit den meisten Vereinbarungen abgeschlossen in Polen, wird die Baustelle als Betriebsstätte behandelt, wenn die ausgeführten Arbeiten länger als 12 Monate dauern. Es sollte betont werden, dass insbesondere Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verschiedene Zeiträume festlegen können.
Das Auftreten der Betriebsstätte hat erhebliche steuerliche Konsequenzen für den Unternehmer. Die erzeugten Gewinne mit Bezug auf die durchgeführten Bauarbeiten werden in dem Land besteuert, in dem die Betriebsstätte (Baustelle) angeordnet ist. Im Land des Wohnsitzes wird das Einkommen von der Besteuerung befreit.
Nach dem Kommentar von OECD-Musterabkommen sollten „Baustelle oder Bau oder Installationsprojekt“ nicht nur als Bau von Gebäuden zu verstehen sein, sondern auch als:
- Bau von Straßen, Brücken und Kanälen;
- Renovierung (einschließlich wichtige Bauarbeiten, nicht nur mit der Wartung oder Dekoration verbunden) dieser Gebäude, Straßen, Brücken oder Kanäle;
- Durchführung von Erdarbeiten;
- Montagearbeiten, die mit Baustelle verbunden sind;
- Installation neuer Bauteile.
Um zu prüfen, ob der Zeitfaktor erfüllt ist, sollte die Dauer der Baustelle untersucht werden. Der Anfang sollte als der Tag identifiziert werden, in dem der Unternehmer die Geschäftstätigkeit begonnen hat und das Ende als Fertigstellung oder Beendigung der Bauarbeiten. Temporäre Pausen in Bauarbeiten (beispielsweise mit schlechten Wetterbedingungen oder mit Erwartung von Material verbunden) sind in der Dauer der Bauarbeiten eingezählt.
Der Zeitfaktor ist für jede einzelne Baustelle oder jeden Projekt anwendbar und er ist jedes Mal individuell für jedes Gebäude angewendet. Allerdings, wenn der Bau aufgrund von mehreren Verträgen entsteht und Gesamtheit in wirtschaftlicher und kommerzieller Hinsicht darstellt, sollte der Bau als ein einziges Gebäude behandelt werden.
Die Erfüllung des Zeitfaktors in Bezug auf den Bau resultiert mit der Schöpfung der Betriebsstätte rückwirkend ab dem ersten Tag der Bauarbeiten. Die Steuerpflicht mit Betriebsstätte verbunden ergibt sich aus dem Tag der Gründung der Betriebsstätte ebenfalls.