Bereits vor 5 Jahren wurde die steuerliche Maßnahme eingeführt, dass Geschenkgutscheine, die von den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, einer 16% Besteuerung unterworfen werden müssen. Ab 1. Juli 2010 zählen die Geschenkgutscheine zum zu versteuerndes Einkommen, unabhängig von deren Bestimmung oder Höhe.
Zurzeit beispielsweise, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern zum Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu Weihnachten ein Geschenk von 150 lei/pro Kind schenken will, dann wäre sicherlich die Arbeitgeberwahl die Geschenke in bar oder Sachgeschenke zu gewähren, weil diese steuerlich vorteilhaft sind (ergeben sich weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge). Im Gegensatz dazu steht die Möglichkeit, die Gutscheine den Mitarbeitern zu gewährleisten, in diesem Fall unterliegt das Geschenk aber dem Einkommensteuersatz von 16%.
Steuerbehandlung, die sich auf die Geschenke bezieht, die von Arbeitgeber an die Mitarbeiter angeboten werden, wird bis zum Ende dieses Jahres wirksam. Ab 1. Januar 2016, gemäß Gesetz Nr. 227/2015 – neues Steuergesetzbuch, wenn die Geschenkgutscheine bestimmungsgemäß und in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe ausgegeben werden, werden diese nicht als lohnbezogene Zusatzleistungen berücksichtigt, daher werden sie nicht mehr besteuert.
Gemäß Gesetz Nr. 193/2006, betreffend der Angelegenheiten der freiwilligen sozialen Aufwendungen, die Arbeitgeber können den Mitarbeiter die Geschenkgutscheine gewähren, die von autorisierten Einheiten ausgegebenen wurden. Bestimmungen und Falle, die in dieser Kategorie gehören, die Kriterien für Gewährung von Geschenkgutscheinen, ihre Monatswert und andere Fragen werden vom Arbeitgeber zusammen mit den Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertreter festgesetzt, gegebenenfalls durch interne Regeln für die Geschenkgutscheine bestimmt.
Geschenkgutscheine sind im vorgesehenen Betrag in Einnahmen und Ausgaben auf der bestimmten Stelle als „Geschenkgutscheine“ für die Sozialausgaben gewährt.
Ab 1. Januar 2016 kann gleichwertiger Wert der Geschenkgutscheine, die soziale Kosten des Unternehmens darstellen, als Körperschaftssteuer innerhalb der Grenze von bis zu 5% der Ausgaben bezogen auf Gehälter der Mitarbeiter abgesetzt werden, im Vergleich zu derzeitigen 2%.
Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt regelt die neue Abgabenordnung, sowohl die Geschenkgutscheine für die Mitarbeiter als auch die Gutscheine für ihre minderjährigen Kinder zu Ostern, zum 1. Juni, zu Weihnachten und zu ähnlichen Feiertage anderer Religionen und auch Geschenkgutscheine für die weibliche Belegschaft, die anlässlich des 8. März gewährt werden können. Diese werden nicht als Zusatzleistung verstanden bzw. sind steuerfrei, unter der Voraussetzung, dass ihr Wert pro jede Person für jeden oben genannten Anlass, nicht 150 lei überschreitet.
Ab 2016 werden also die Arbeitgeber gute Möglichkeiten dazu haben, um die Geschenkgutscheine für alle Mitarbeiter gewähren zu können, unabhängig davon, ob die Mitarbeiter minderjährige Kinder haben oder nicht. Auf den Steuervorteil bis in der Höhe von 150 lei /pro Person, beziehen sich keine Steuer- und Sozialbeiträge.