Accace_News Flash_DE
Wir würden Sie gerne über die Novelle des Handelsgesetzbuches in der Slowakei informieren, die ab 1.Januar 2015 in Kraft treten wird. Wir bringen Ihnen einen Überblick von wichtigsten Änderungen:
Die GmbH-Gründung
Ab dem nächsten Jahr wird es möglich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von nur 1 Euro zu gründen. Damit wird auch die Mindeststammeinlage aus aktuellen 750 Euro zu 1 Euro verringert sein.
Jedoch, für solche Gesellschaften werden dann spezielle Bedingungen gelten:
- GmbH mit dem Stammkapital von niedriger als 25 000 Euro muss in allen ihren Geschäftsdokumenten die Höhe von ihrem Stammkapital und eingezahltem Kapital angeben, wobei es genügend ist nur die Abkürzungen „ZI“ und „SP zu verwenden. Diese Informationen müssen auch auf der Webseite angegeben sein.
- Solche GmbH kann max. 5 Gesellschafter haben
- GmbH mit dem Stammkapital von niedriger als 5 000 Euro kann einen Gewinnanteil nur von ¾ von Nettogewinn verteilen. Gleichzeitig kann die Verteilung vom Gewinnanteil nicht erfolgen wenn die GmbH damit zahlungsunfähig werden würde. Für Gesellschaften mit dem Stammkapital in der Höhe von mehr als 5 000 gilt die bisherige Gesetzesregelung.
- Geschäftsführer solcher GmbH sind verpflichtet die Generalversammlung einzuberufen wenn die Verlust der Gesellschaft um mehr als ein Drittel den Stammkapital übersteigt oder es ist möglich anzunehmen (im Falle einer GmbH mit dem Stammkapital von niedriger als 25 000 Euro wenn die Verlust höher als 2 500 Euro ist)
Gesellschaft „in der Krise“
Der Begriff „Gesellschaft in der Krise“ wurde durch die Novelle eingeführt. Er bedeutet, dass die Gesellschaft in Konkurs ist oder es droht ihr, dass sie in Konkurs sein wird, wobei für die Bewertung dieser Tatsache der Anteil von Eigenkapital und Verbindlichkeiten der Gesellschaften wichtig ist, d.h. der Anteil vom Eigenkapital und Fremdkapital.
In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff „eigenkapitalersetzende Zahlungen“ eingeführt wobei damit Kredit, Darlehen oder andere Zahlungen zu verstehen sind, die das Eigenkapital der Gesellschaft in der Krise ersetzen, d.h. es handelt sich um Fremdkapital. Während der Krise kann solche Gesellschaft dieses Fremdkapital nicht zurückbezahlen und das zwar zu Ende der Krise. Der Ziel ist es dabei die Gläubiger zu schützen.
Die Krise bezieht sich nur auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft, deren Komplementär nicht eine natürliche Person ist.
Während der Krise sind die Gesellschaften verpflichtet monatlich ein außerordentliches Jahresabschluss zu erstellen. Gleichzeitig ist ein statutarisches Organ der Gesellschaft in der Krise verpflichtet die Generalversammlung unverzüglich einzuberufen, einen Entwurf von Maßnahmen für die Krisenbewältigung zu vorbereiten und ihn einem höchstem Organ der Gesellschaft vorzulegen.
Rücktritt eines Mitglieds des statutarischen Organs
Im Falle, dass ein Mitglied des statutarischen Organs nicht in der Sitzung des Gesellschaftsorgans zurücktreten wurde, das berechtigt ist ein neues Mitglied zu bestellen oder zu wählen (z.B. Generalversammlung), muss der Rücktritt in schriftlicher Form erfolgen und die Unterschrift muss offiziell beglaubigt sein.
Register von ausgeschlossenen Personen
Ab dem Januar 2015 werden Gerichte berechtig sein, eine Person von der Funktion eines statutarischen Organs oder Aufsichtsorgans, eines Gesellschaftsführers der Zweigniederlassung oder Prokurist in jeder Gesellschaft oder Genossenschaft, auszuschließen. Dies erfolgt nach der Gerichtentscheidung.
Solche Entscheidung kann zum Beispiel während des Strafverfahrens (wie „Verbot Tätigkeit auszuüben“) oder Konkursverfahrens (im Falle die Person die Verpflichtung verletzt hat den Konkurs anzumelden), gestellt werden.
Für diesen Zweck wird ein Register von ausgeschlossen Personen beim Bezirksgericht Žilina geführt. Das Register wird jedoch nicht öffentlich verfügbar sein.