Im Folgenden werden die wichtigsten Fakten zur Einhaltung der MwSt.-Vorschriften zusammengefasst, mit denen Sie sich vertraut machen sollten, wenn Sie in der Slowakei ein Unternehmen betreiben. Finden Sie heraus, wer sich für MwSt. registrieren muss, unter welchen Bedingungen kann man sich für freiwillige MwSt. registrieren und wann die MwSt.-Sicherung erhoben wird.
Wann muss man sich für Mehrwertsteuer registrieren?
Jede steuerliche Person, die ansässig in der Slowakei ist, muss sich für die Mehrwertsteuer registrieren, wenn sie einen Umsatz höher als 49 790 EUR in 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erreicht hat.
Die MwSt.-Anmeldung muss bis 20. Tag des Kalendermonats erfolgen, der nach dem Monat folgt, in dem sie den Umsatz erworben hat.
Ausländische steuerpflichtige Personen, die in der Slowakei keinen Sitz haben (Betriebsstätte oder Wohnort), sind unabhängig von der Hӧhe ihrer Umsätze verpflichtet sich für die Umsatzsteuer zu registrieren und dies noch vor Beginn der Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht angewendet ist.
Der Prozess der freiwilligen MwSt.- Anmeldung
In der Slowakei ist auch eine freiwillige MwSt.-Anmeldung möglich, d.h. ein Unternehmer kann sich für Mehrwertsteuer registrieren lassen auch wenn er nicht den gesetzlich geregelten Umsatz erreicht hat.
In diesem Fall geht es aber um einen langwierigen Prozess, während dessen der Unternehmer bewiesen soll, dass er eine steuerpflichtige Person gemäß dem slowakischen Umsatzsteuergesetz ist.
Für diesen Zweck muss man nicht nur den Antrag auf die MwSt.-Anmeldung vorzulegen sondern auch ein Fragenbogen mit zusätzlichen Informationen über den Steuerzahler (wie zum Beispiel Waren und Leistungen, mit denen man handeln vor hat; ein Verhältnis zu Immobilien, wo man ein Sitz hat; der vermutete Umsatz, Anzahl von Mitarbeitern usw.) und Dokumenten, die die Legitimität des Antrags bestätigen (wie zum Beispiel ausgestellte Rechnungen, angenommene Bestellungen usw.).
Es ist ganz üblich, dass der Finanzamt die im Antrag angegebenen Tatsachen in der Form von Kontrolle am Ort kontrolliert und beurteilt, d.h. dass ein Sachbearbeiter persönlich an die Adresse des Firmensitzes kommt, um einige Fragen persönlich besprechen zu können.
In der Praxis kann es auch geschehen, dass das Finanzamt die freiwillige MwSt.-Anmeldung ablehnt, zum Beispiel falls der Unternehmer nicht ausreichend fähig ist, die Ausführung der ökonomischen Tätigkeit zu beweisen.
Außerdem ist es in einigen Fällen nötig, auch eine Sicherungsteuer im Voraus zu zahlen. Dies zum Beispiel im Fall, wenn es sich um einen Geschäftsführer einer Gesellschaft handelt, die Steuerrückstände in der Höhe mehr als 1000 EUR hat. Die Höhe der Sicherungsteuer wird vom Finanzamt bestimmt und zwar in der Höhe 1 000 – 500 000 EUR.
Änderung bei der freiwilligen Anmeldung
Seit dem 1. Januar 2016 sind einige Veränderungen in diesem Bereich in Kraft getreten – die von der Novelle des Umsatzsteuergesetzes verabschiedet wurden. Falls sich ein Unternehmer in Vorbereitungsphase befindet, muss er nicht mehr eine Steuersicherung bezahlen, wie es früher üblich war.
Außerdem, die Nichtbezahlung der Sicherungssteuer wird nicht mehr ein Grund sein, den Antrag auf freiwillige MwSt.-Anmeldung ablehnen zu können.
Die Aufhebung der Steuerkaution ist eine positive Veränderung, die vor allem von Start-Ups gut angenommen wurde.
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