SK-2016-16-6-Entsendung-von-Arbeitnehmern-in-der-Slowakei-DE
Wir möchten Sie auf das Gesetz Nr. 351/2015 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit hinweisen, das in der Slowakei am 18. Juni 2016 in Kraft tritt und die Richtlinien der EU ins slowakische Recht implementiert. Dieses Gesetz novelliert gleichzeitig auch andere Gesetze, wie z.B. das Arbeitsgesetzbuch, das Gesetz über illegale Arbeit und illegale Beschäftigung oder das Arbeitsschutzgesetz. Neues Gesetz über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Slowakei bringt höheren Verwaltungsaufwand für ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen auf das Gebiet der Slowakei entsenden. Mit Wirkung ab 18. Juni 2016 werden solche Arbeitgeber verpflichtet, mit der Nationalen Arbeitsinspektion (NA) zusammenzuarbeiten und die zuständigen Behörden über die Entsendung von ihren Arbeitnehmern zu informieren, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über Ort und Dauer der Entsendung, Arbeitsart usw. Zugleich sind slowakische Arbeitgeber bei Mitarbeiterentsendung ins Ausland verpflichtet, diese Mitarbeiter über die Arbeitsbedingungen am Ort der Entsendung zu informieren und ein spezielles Abkommen über Entsendung abzuschließen.
Definition der Grundbegriffe
Im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird auch das Arbeitsgesetzbuch novelliert. Unter anderem werden klare Definitionen von Grundbegriffen wie Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen entsenden und entsandte Arbeitnehmer festgelegt.
Im §5 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches werden weiter die Entsendungsarten bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit näher spezifiziert.
Entsendung vs. Auslandsdienstreise
Wichtig ist die Auswertung der Tatsache, ob es sich im konkreten Fall um klassische Auslandsdienstreisen oder bereits um eine Entsendung des Arbeitnehmers im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen EU Mitgliedstaat, bzw. von einem EU Mitgliedstaat in die Slowakei handelt.
Bei der Entsendung machen entsandte Arbeitnehmer „Konkurrenz “ den Arbeitnehmern des Mitgliedstaates.
Ein Beispiel dafür wäre ein deutsches Unternehmen, das im Druckerverkauf tätig ist. Wenn deutsche Handelsvertreter in die Slowakei kommen um Produkte ihres deutschen Arbeitgebers anzubieten, handelt es sich um eine Auslandsdienstreise.
Von der Entsendung spricht man unter den Umständen, wenn beispielsweise nach dem Vertragsabschluss zwischen den deutschen und slowakischen Unternehmen, in die Slowakei ein Techniker kommt, der ein Mitarbeiter des deutschen Unternehmens ist und die verkauften Drucker in der Slowakei installiert.
Falls das deutsche Unternehmen dem slowakischen Unternehmen auch Leiharbeiter bereitstellt, handelt es sich um eine Entsendungsart. Diese sog. vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers wird eindeutig als grenzüberschreitende Entsendung definiert.
Neue Pflichten ausländischer Arbeitgeber
Dem ausländischen Arbeitgeber entstehen neue Pflichten gegenüber der NA. Ausländischer Arbeitgeber wird verpflichtet notwendige Informationen und Dokumentation der NA vorzulegen und diese Dokumente auch am Arbeitsplatz aufzubewahren, beispielsweise:
- den Arbeitsvertrag oder ein anderes Dokument, dass das arbeitsrechtliche Verhältnis mit dem entsendeten Arbeitnehmer bestätigt,
- die Arbeitszeiterfassung,
- die Belege über den Lohn für die während der Entsendung ausgeübte Arbeit.
Außerdem werden die ausländischen Arbeitgeber verpflichtet, der NA über folgenden Tatsachen spätestens am Tag der Entsendung Auskunft zu geben:
- Firmenname und Firmensitz,
- Identifikationsnummer (falls zutreffend),
- vorausgesetzte Anzahl der entsendeten Arbeitnehmer,
- Identifikationsdaten der entsendeten Arbeitnehmer,
- Anfang und Ende der Entsendung,
- Ort der Arbeitsausübung und Arbeitsart ausgeübt von dem Arbeitnehmer während der Entsendung,
- Kontaktperson in der Slowakei zwecks Zustellung von Schriftstücken.
Die ausländischen als auch die inländischen Arbeitgeber sollen mit der Nationalen Arbeitsinspektion zusammenzuarbeiten, d.h. alle notwendigen Dokumente sowohl während als auch nach dem Anfang der Entsendung zu liefern.
Die ausländischen Arbeitgeber werden außerdem verpflichtet sein, auf Aufforderung zugleich die Übersetzung der Dokumente in die slowakische Sprache vorzulegen.
Beachten Sie bitte, dass die oben genannten Verpflichtungen für alle Entsendungen von Arbeitnehmer gelten, unabhängig von deren Dauer. Es wird nämlich nicht die Mindestdauer der Entsendung im slowakischen Recht definiert.
Ähnliche Regeln werden auch in anderen Mitgliedstaaten der EU eingeführt, aus diesem Grund wird empfohlen, bei Entsendung der Arbeitnehmer ins Ausland, die Bedingungen und Bestimmungen der Entsendung in den gegebenen Mitgliedstaaten zu überprüfen, damit Sie die möglichen Auswirkungen und Strafen zu minimieren.
Finden Sie heraus, wie Accace Ihnen behilflich sein kann
Unsere Experten sind bereit, Ihnen bei der Entsendung von Arbeitnehmern professionelle Assistenz in folgenden Bereichen anzubieten:
- Vorbereitung des Entsendungsvertrags und -bedingungen (zweisprachig)
- Bedingungen des harten Kerns (Arbeitsbedingungen im Staat, in den der Arbeitnehmer entsendet wird)
- Anmeldung der entsendeten Arbeitnehmer bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates
- Kontaktperson zuständig für Kommunikation mit der Nationalen Arbeitsinspektion
- Assistenz beim Formular PD A1 – Antrag
- Besteuerung von Arbeitseinkommen
Kontakt:
Monika Berežňáková
Payroll Methodist
Ľubica Martináková
Senior Associate