Inländische Investitionen, durchgeführt von ausländischen Unternehmern, werden geschützt, wodurch auch die Rechtssicherheit gemäß dem ungarischen Recht gewährt wird.
Unternehmensgründung
Ausländische Privatpersonen oder Unternehmen können in Ungarn ein Unternehmen, eine Handelsrepräsentanz oder ein Tochterunternehmen gründen. Es besteht auch die Möglichkeit, Gewinnanteile bzw. Anteile an anderen Unternehmen zu gewinnen ohne zusätzliche Einschränkungen oder Genehmigung durch die lokalen Behörden. Falls der Gründer über keine überprüfte inländische Anschrift verfügt, wird „ein Treuhänder “ für das Unternehmen benötigt.
Bedingungen für Gründung einer Handelsgesellschaft:
- Mindestkapital:
Kommanditgesellschaft (Bt.) oder offene Handelsgesellschaft (Kkt.) | kein Mindestkapital |
GmbH– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft.) | 3.000.000 HUF |
Offene Aktiengesellschaft (Zrt.) | 5.000.000 HUF |
Geschlossene Aktiengesellschaft (Nyrt.) | 20.000.000 HUF |
- Gründungsakten/ Gesellschaftsvertrag durch einen Rechtsanwalt gegengezeichnet.
- Ein Nachweis über den Ablauf der Registration
Gründungskosten:
- Gebühren:
Einpersonengesellschaft | 30.000 HUF |
Kommandit- oder offene Handelsgesellschaft | 50.000 HUF |
juristische Person, GmbH oder geschlossene Aktiengesellschaft | 100.000 HUF |
Offene Aktiengesellschaft oder Europäische Aktiengesellschaft | 600.000 HUF |
- Servicegebühr: 20.000 HUF
- Bekanntmachungsgebühr: 5.000 HUF
Gründungskosten beim vereinfachten Verfahren:
- Gebühren:
Einpersonengesellschaft | 15.000 HUF |
Kommandit- oder offene Handelsgesellschaft | 25.000 HUF |
GmbH oder geschlossene Aktiengesellschaft | 50.000 HUF |
- Servicegebühr: 20.000 HUF
Außerdem ist es ratsam, immer mit zusätzlichen Kosten in Form der Anwaltskosten und anderen Gemeinkosten bezüglich der Unternehmensgründung zu rechnen.
Zweigniederlassung
Inländischer Firmensitz eines ausländischen Unternehmens wird als seine Zweigniederlassung betrachtet, wenndie durch Anmeldung ins Handelsregister registriert wurde und der, nach Vollendung der Registration, ein Erlaubnis zur Handelstätigkeit erteilt wurde.
Registrationsgebühre:
- Abgaben: 50.000 HUF
- Registrationsgebühr: 5.000 HUF
Besteuerung:
Gemäß dem ungarischen Recht, tritt inländische Niederlassung eines ausländischen Unternehmens als ein „Steueranwalt“ und erfüllt die lokale Steuerpflicht der Muttergesellschaft.
- Körperschaftssteuer: Steuerbasis wird genauso wie für andere lokale Unternehmen berechnet, aber 5% des Einkommens, das durch die Vermittlung von Niederlassung entstanden ist, erhöht das Vorsteuerergebnis des Unternehmens
- Mehrwertsteuer:die Transaktionen zwischen der Muttergesellschaft und der lokalen Niederlassung sind befreit von Zahlung der MwSt
- Gewerbesteuer: inländische Steuervorschriften werden angewendet
- Lohnsteuer:Muttergesellschaft muss, genauso wie lokale Unternehmen, Steuer in Höhe von 27% für den Sozialbeitrag bezahlen, sie wird aber vom Beitrag zur Berufsbildung in Höhe von 1,5% befreit.
Handelsrepräsentanz
Gegründet als direktes Büro zu:
- der Vermittlung von Verträgen zwischen einem ausländischen Unternehmen und ungarischen Gesellschaften oder Privatpersonen,
- der Teilnahme an Vorbereitung von Verträgen, wie oben-genannt,
- den Vertragsabschlüssen erforderlich für den Betrieb der Handelsrepräsentanz für und im Namen des ausländischen Unternehmens,
- der Durchführung von Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit den Waren, Dienstleistungen und Rechten des ausländischen Unternehmens, darunter auch Sicherstellung von Organisation und Beteiligung des ausländischen Unternehmens an Messen, Workshops, Seminaren und weiteren ähnlichen Veranstaltungen, die in Ungarn organisiert werden.
Registrationsgebühre:
- Abgaben: 50.000 HUF
- Registrationsgebühr: 5.000 HUF