Erhalten Sie kostenlosen Zugang zu:
Unsere gesetzgeberischen Länderaktualisierungen machen es Ihnen leicht, sich über die neuesten Änderungen zu informieren, die Ihr Unternehmen in der CEE-Region und darüber hinaus betreffen. Erhalten Sie Artikel, Meinungen, Tipps, Branchennachrichten, Länderprofile, regionale Übersichten und Studien, aktuelle Ereignisse und mehr direkt in Ihre Mailbox.
In unserem Newsroom finden Sie alles, was enthalten ist!
Sie können sich nicht anmelden? Bitte versuchen Sie diese Seite.
Wir senden Ihnen relevante Informationen, die nur Ihre spezifischen Interessen betreffen. Ihre persönlichen Daten entsprechen unseren Datenschutzbestimmungen und der DSGVO-Erklärung. Unsere Artikel und Newsletter sind in englischer Sprache verfügbar.
Die Novelle des Gesetzes über elektronische Registrierkassen, die seit dem 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, hat sog. virtuelle Registrierkassen eingeführt. Die Verwendung der virtuellen Registrierkassen wird schon ab dem 1.April 2015 erfolgen und wird kostenlos sein. Wenn Sie die virtuelle Registrierkasse verwenden möchten, können Sie schon ab dem 2. März einen schriftlichen Antrag auf Zuteilung entsprechender Zugangsdaten einreichen.
Als wir schon Sie im November 2014 informiert haben, hat die Novelle die Liste der Dienstleistungen erweitert, auf die sich die Pflicht der Erlösevidenz durch die elektronische Registrierkasse bezieht.
Außerdem hat die Novelle sog. virtuelle Registrierkassen eingeführt.
Als eine virtuelle Registrierkasse wird eine Umgebung auf dem Portal der Finanzverwaltung bezeichnet.
Sie können die virtuelle Registrierkasse erst ab dem 1.April 2015 verwenden und die Verwendung wird kostenlos sein.
Die virtuelle Registrierkasse kann jedoch nur von Unternehmern verwendet sein, die monatlich maximal 1000 Kassenbelege ausgeben.
Im Fall, dass der Unternehmer diese Bedingung erfüllt, kann er wählen, ob er für die Erlösevidenz eine „klassische“ elektronische Registrierkasse oder eine virtuelle Registrierkasse verwenden wird.
Für die Erlösevidenz kann nur eine virtuelle Registrierkasse verwendet sein, die auf dem Portal der Finanzverwaltung der Slowakischen Republik bereitgestellt ist.
Wenn Sie eine virtuelle Registrierkasse verwenden möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf das Finanzamt übermitteln.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Antrag schon ab dem 2. März 2015 übermittelt werden kann. Das Muster des Antrags finden Sie auf der Webseite von der Slowakischen Finanzverwaltung. Das ausgefüllte Formular kann auf ein beliebiges Finanzamt zugeschickt werden.
Nach dem Anfang und Kontrolle des Antrages werden an den Unternehmer eine Nummer der virtuellen Registrierkasse und Anmeldeinformationen zugeteilt.
Im Fall, dass der Unternehmer sich für die virtuelle Registrierkasse unterscheidet und er später den maximalen Limit von Belegen (1000) überschreitet, wird die Finanzverwaltung die Verwendung der virtuellen Registrierkasse beenden und zwar bis dem letzten Tag des Monats, der nach dem Monat folgt, in dem es zu der Überschreitung gekommen ist.
Die Wiederverwendung von virtuellen Registrierkassen wird nicht möglich sein.
Buchhaltung und Bericherstattung | Gehaltsabrechnung und Personalverwaltung | Steuerberatung | Unternehmenstransaktionen | Unternehmensgründung und Unternehmensdienste