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Die Generalfinanzdirektion (GFD) erließ am 11. Februar 2015 eine Mitteilung über den tatsächlichen Sitz der Steuerpflichtigen.
Gemäß der Mitteilung jeder registrierte Steuerzahler ist verpflichtet, seinen realen, tatsächlichen Sitz der Steuerverwaltung zu melden, wenn der Sitz von der formalen Adresse des eingetragenen/registrierten Sitzes abweicht (d. h. die Adresse des offiziellen Sitzes im öffentlichen Register erfasst) oder durch den Registrierungsantrag angekündigt ist. Die Steuerzahler sind auch verpflichtet, jegliche Änderungen in Bezug auf die Adresse des tatsächlichen Sitzes der Steuerverwaltung zu melden.
Der tatsächliche Sitz ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen über Management der Steuerzahler übernommen werden oder die Stelle, wo die Management-Sitzungen stattfinden, wie festgelegt in Kapitel 4 Absatz 1 Buchstabe i) des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über Mehrwertsteuer in der novellierten Fassung. Die Steuerzahler sind verpflichtet, die Informationen über den tatsächlichen Sitz durch das Formular “Antrag auf Änderung der Registrierungsdaten” bekannt zu geben. Zusätzlich, die GFD hinweist darauf, dass der Steuerpflichtige im Falle, wenn er nicht die Verpflichtung, den tatsächlichen Sitz zu melden, erfüllt, kann er zum unzuverlässigen Steuerzahler erklärt werden und kann bis zu 500.000 CZK bestraft werden.
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